Die Tatobjektseigenschaft von Surrogaten sowie Vermögenswerten teilweiser deliktischer Herkunft - nach Art. 305bis StGB (Geldwäscherei)

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Wann gelten legal erwirtschaftete Gelder als kontaminiert? Wird Geld aus Drogenhandel auf ein Konto einer Offshoregesellschaft einbezahlt, dann an den Anteilsinhaber der Gesellschaft ausgeschüttet, der damit eine Jacht erwirbt – rührt die Jacht noch gemäss Art. 305bis StGB aus einem Verbrechen her und ist damit Tatobjekt der Geldwäscherei. Oder fällt der "Makel" der verbrecherischen Herkunft irgendwann im Laufe dieser Transaktionskette ab? Was gilt für legal erwirtschaftete Gelder, die sich auf dem Konto der Gesellschaft befinden und mit denjenigen verbrecherischer Herkunft vermischt werden? Gelten sie ebenfalls als "kontaminiert" und mögliches Tatobjekt der Geldwäscherei? Seit der Einführung von Art. 305bis StGB in das StGB ist für Surrogate (Ersatzwerte) und Vermögenswerte teilweiser deliktischer Herkunft (vermischte Vermögenswerte) unklar, ob, wie lange und allenfalls zu welchem Anteil sie "aus einem Verbrechen oder einem qualifizierten Steuervergehen herrühren". Stellen sie damit Tatobjekte der Geldwäscherei dar? Diese Arbeit untersucht die Tatobjektseigenschaft solcher Vermögenswerte unter Berücksichtigung der schweizerischen Rechtspraxis und ausgewählter ausländischer Tatbestände und führt zu Lösungsvorschlägen für einen höheren Bestimmtheitsgrad des Tatbestands und mehr Rechtssicherheit.
 
Die Tatobjektseigenschaft von Surrogaten sowie Vermögenswerten teilweiser deliktischer Herkunft - nach Art. 305bis StGB (Geldwäscherei)

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